Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2011

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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2011 - 2 A 17.09   

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https://dejure.org/2011,35628
OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2011 - 2 A 17.09 (https://dejure.org/2011,35628)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2011 - 2 A 17.09 (https://dejure.org/2011,35628)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2011 - 2 A 17.09 (https://dejure.org/2011,35628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 4 BauGB, § 17 BauGB, § 25 BauGB
    Auslegungsverfahren und Anhörung vor Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung; Korrelation von Bebauungsplan und Vorkaufsrechtssatzung; Anwendbarkeit des § 17 BauGB auf Vorkaufsrechtssatzungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 4 BauGB, § 9 Abs 1 BauGB, § 25 BauGB, § 214 Abs 1 BauGB, § 30 Abs 3 KomVerf BB
    Hauptsachenerledigung; Normenkontrolle; Satzung über das besondere Vorkaufsrecht; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Grundstückseigentümer; Nutzungsberechtigter; Aussprache in der Stadtverordnetenversammlung; Anhörung der Betroffenen; positive Planungskonzeption; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2011 - 2 A 17.09
    Anders als in dem gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 14.08 -) kann die Antragstellerin auch nicht unter Bezug darauf, dass sie als Ehefrau des Antragstellers auf dessen Grundstück wohnt und im Einverständnis mit ihm Nutzungsberechtigte ist, im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angefochtene Satzung über das besondere Vorkaufsrecht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
  • BVerwG, 08.09.2009 - 4 BN 38.09

    Begründungspflicht an einen Satzungsbeschluss hinsichtlich der in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2011 - 2 A 17.09
    Die Gemeinde muss jedoch Planungsvorstellungen haben, die zum Ausdruck bringen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung des zugrunde gelegten Konflikts in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BRS 74 Nr. 129).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2011 - 2 A 16.09

    Hauptsachenerledigung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2011 - 2 A 17.09
    Denn da dem Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB - anders als dem Bebauungsplan - keine Abwägung vorausgehen muss, kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass es sich bei ihrem Interesse an einer ungestörten Nutzung des Grundstücks um einen abwägungserheblichen Belang handelt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - OVG 2 A 16.09 -, zu der vergleichbaren Rechtslage bei einer Veränderungssperre).
  • VGH Bayern, 17.09.2018 - 15 N 17.698

    Unwirksamkeit einer Vorkaufssatzung

    Da über § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einerseits der Gemeinde ermöglicht werden soll, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik schon frühzeitig eine langfristig geordnete Planung und Entwicklung zu sichern, andererseits aber dieser kein Instrument an die Hand gegeben werden soll, um Grundstücke zu erwerben, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Bauleitplanung ersichtlich nicht benötigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.4.2011 - OVG 2 A 17.09 - juris Rn. 5), ist zur Erfüllung des Tatbestands der Ermächtigungsnorm ein Minimum an Konkretisierung der Planung ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2011 - 1 N 08.1692 - juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, U.v. 28.7.1997 - 10a D 31/97.NE - NVwZ 1999, 432 = juris Rn. 15; v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - BRS 76 Nr. 117 = juris Rn. 82; VG Aachen, U.v. 19.12.2013 - 5 K 1285/11 - juris Rn. 41 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 - 8 S 2050/17

    Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung städtebaulicher

    In welchem Verhältnis § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu Nr. 2 derselben Vorschrift steht, muss der Senat dabei nicht entscheiden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2011 - 2 A 17.09 -, juris Rn. 7; Roos, in: Brügelmann, a.a.O., Stand: März 2003, § 25 Rn. 47; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2019, § 25 Rn. 16 und 38).
  • VG Augsburg, 19.07.2023 - Au 4 K 23.199

    Vorkaufssatzung, Satzungsbeschluss in nicht öffentlicher Sitzung, Heilung durch

    Da über § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einerseits der Gemeinde ermöglicht werden soll, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik schon frühzeitig eine langfristig geordnete Planung und Entwicklung zu sichern, andererseits aber dieser kein Instrument an die Hand gegeben werden soll, um Grundstücke zu erwerben, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Bauleitplanung ersichtlich nicht benötigt werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.4.2011 - OVG 2 A 17.09 - juris Rn. 5), ist zur Erfüllung des Tatbestands der Ermächtigungsnorm ein Minimum an Konkretisierung der Planung ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2011 - 1 N 08.1692 - juris Rn. 20 ff.; OVG NW, U.v. 28.7.1997 - 10a D 31/97.NE - juris Rn. 15; U.v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 -juris Rn. 82).
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